Allgemeine Geschäftsbedingungen Fahrschule Meister, Schwalbach/Ts..
1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach
Ablauf von 6 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das
Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen
Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den
nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des
Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung
hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler/die
Fahrschülerin die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den
Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.
2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarende Entgelte haben den durch Aushang in
der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3 Grundbetrag und Leistungen
(a)
mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts (ausgenommen Klasse
BE+ B§31) und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für
die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die
Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag
zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse;
die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist
unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
(b)
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die
Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich
der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
(c)
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische
und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart,
erhoben.
4 Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde(n) nicht einhalten, so ist der
entsprechende Fahrlehrer unverzüglich zu Informieren. Fahrstunden können
grundsätzlich bis 48 Stunden vorher kostenfrei abgesagt werden. Am Vortag der
Fahrstunde(n) ist eine kostenfreie Absage nur noch in Verbindung mit einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 18 Uhr kostenlos möglich. Danach wird keine
Absage mehr akzeptiert.
5 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages und das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben fällig.
Die Zahlung der Abschlussrechnung ist spätestens 3 Werktage vor der praktischen
Prüfung fällig,
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung
der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich
der Forderungen verweigern. Tritt der Fall ein, ist der Fahrschüler/die Fahrschülerin
zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und
verauslagter oder anfallender Gebühren trotzdem verpflichtet
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer
3a) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
6 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn der Fahrschüler
(a)
trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate
ohne triftigen Grund unterbricht,
(b)
den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
(c)
wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt.
(d)
Der Fahrschule unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des
Ausbildungsverhältnisses aufgrund einer Störung des Vertrauensverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
“Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt
7 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das
Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur
Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler/die
Fahrschülerin, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst
zu sein (siehe Ziffer. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
(a)
1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
(b)
2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
(c)
3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels,
aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
(d)
4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei
Drittelt der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss; (e) der volle
Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen
Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein
Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer
angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler,
weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst
wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist
zurückzuerstatten.
8 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrlehrer und Fahrschüler/Fahrschülerin haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an
der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers/der Fahrschülerin davon
abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der
Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er
den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben.
9 Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler
nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu
seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht
länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3(b)
Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle die volle Höhe des
Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden
sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
10 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler/die Fahrschülerin ist vom Unterricht auszuschließen:
(a)
Wenn er/sie unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
steht; (b)
Wenn anderweitig Zweifel an seiner/ihrer Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler/die Fahrschülerin hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung das volle Fahrstundenentgelt zu entrichten. Dem
Fahrschüler/der Fahrschülerin bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht
oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
11 Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen
Der Fahrschüler/die Fahrschülerin ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials
verpflichtet.
12 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in
Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und
Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
13 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der
Fahrschüler/die Fahrschülerin die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen
eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung der Fahrschülerin/
des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler/die
Fahrschülerin nicht zum Prüfungstermin, ist er/sie zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
14 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler/die Fahrschülerin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Stand:01.01.2024